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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2008 - 19 E 1309/07 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.01.2008 - 19 E 1309/07 (https://dejure.org/2008,119328)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Januar 2008 - 19 E 1309/07 (https://dejure.org/2008,119328)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen - 4 K 1546/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2008 - 19 E 1309/07
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06
Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen …
- BVerwG, 05.04.2005 - 6 B 2.05
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestütz auf die Rechtsgründe der …
- BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
Unterschiedliche Bewertung vergleichbarer juristischer Prüfungsleistungen in …
- VG Düsseldorf, 12.07.2017 - 15 L 3111/17
Krankenpflege; Prüfung; Zulassung; Ausbildung; Unterbrechung; Krankheit; Fehlzeit
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007, 19 B 1523/07 i. V. m. mit dem Beschluss vom 7. Januar 2008, 19 E 1309/07, jeweils juris, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. - VG Düsseldorf, 18.04.2012 - 15 L 680/12
Vorläufige Zulassung zur "Notarfachangestelltenabschlussprüfung Sommer 2012"
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007, 19 B 1523/07 i. V. m. dem Beschluss vom 7. Januar 2008, 19 E 1309/07, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - 19 A 2680/07 OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 19 E 1309/07 -.
- VG Köln, 19.04.2018 - 10 L 915/18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5.12.2007, 19 B 1523/07 i. V. m. mit dem Beschluss vom 7.01.2008, 19 E 1309/07, jeweils juris, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt.